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Umzug Corona

Umzug während Corona mit Ihrem Umzugsunternehmen Köln

Transporte, Umzüge und selbstverständlich auch Wohnungsbesichtigungen gestalten sich wegen der Corona-Pandemie deutlich komplexer als normalerweise. Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands gelten die üblichen Hygiene- und Abstandsregeln, schwieriger wird es hingegen bei einem Auslandsumzug.

Ihr Umzug während der Pandemie – das Wichtigste in Kürze:

Was muss während der Corona-Pandemie bei einem Umzug beachtet werden?

Umzüge bleiben erlaubt! Die Corona Pandemie konfrontiert uns als Umzugsunternehmen für Köln und ganz Deutschland mit neuen Hürden und Herausforderungen, wie Kontaktverbote, Ausgangsbeschränkungen und Abstandsregelungen – trotzdem bleiben wir für Sie im Einsatz! Die Hindernisse beginnen meist schon bei der Besichtigung, denn während des Kontaktverbots waren Wohnungsbesichtigungen nur mit einer kontaktlosen Schlüsselübergabe möglich. Dadurch mussten Interessenten und Umzugsunternehmen die Wohnungen und Häuser ohne Makler oder Bewohner ansehen. Diese Vorschriften wurden mittlerweile zum Glück gelockert und reguläre Wohnungsbesichtigungen sind wieder möglich. Doch die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands von 1,5 Metern ist weiterhin notwendig und zu beachten.

Auch beim Umzug selbst muss man auf einige Punkte achten. Einer dieser Punkte ist die Reglementierung für das Zusammentreffen von Personen aus mehreren Haushalten. Die individuellen Regelungen dazu sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und sollten sowohl am ursprünglichen, als auch neuen Wohnort erfragt werden.

Befindet sich einer der Beteiligten in Quarantäne, sieht die Sachlage anders aus. Hier ist ein bundesweiter Beschluss erfasst worden, der regelt, dass ein Umzug kommt für die Dauer der Quarantäne nicht infrage kommt.

Einen weiteren Sonderfall stellen Umzüge ins Ausland dar. Hier gelten die individuellen Bestimmungen des Ziellandes, die unter Umständen eine Einreise verweigern können. Bevor das Umzugsunternehmen oder Umzugshelfer organisiert werden, sollte daher Rücksprache mit den zuständigen Behörden gehalten werden.

Wohnungsbesichtigungen: Wie sollten sich Mieter verhalten?

Bei Wohnungsbesichtigungen ist es wichtig, sich an die gesetzlichen Vorschriften zum geltenden Mindestabstand zu halten, der derzeit 1,5 Meter beträgt und für alle gilt, die nicht zu einem Haushalt gehören. Wenn also Makler oder Wohnungsinhaber vor Ort anwesend sind, muss der Mindestabstand stets gewahrt bleiben

Natürlich hat der Wohnungsmarkt sich der aktuellen Situation angepasst. Als Alternative zu herkömmlichen Wohnungsbesichtigungen werden deshalb Online Besichtigungen angeboten. Auf diese weisen müssen die Teilnehmer nicht vor Ort sein und das Infektionsrisiko wird gesenkt. Besonders für Menschen aus den Risikogruppen ist es eine ideale Lösung, um auch in Zeiten von Corona, risikolos nach einem neuen Zuhause suchen zu können.

Umzugshelfer während Corona: Dürfen Freunde und Familie helfen?

Grundsätzlich darf man sich auch während Corona privat Umzugshelfer organisieren. Freunde und Familie dürfen helfen, solange die geltenden Hygienevorschriften nicht missachtet werden. Hierzu zählt auch das Zusammentreffen von Personen aus mehreren Haushalten (die genauen Bestimmungen variieren je nach Bundesland) und der Mindestabstand von 1,5 m. Einfacher ist es deshalb, ein Umzugsunternehmen zu beauftragen, das in der Regel auf die gängigen Hygienevorschriften geschult wurde. Wer sich unsicher ist, kann natürlich die Bestimmungen bei den zuständigen Behörden vor Ort erfragen.

Umzug mit Umzugsunternehmen während Corona: Ist das erlaubt?

Umzugsunternehmen dürfen auch während Corona beim Umzug helfen. Meistens werden die Umzugsunternehmer bzw. Umzugshelfer ausreichend auf die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen geschult, sodass kein Grund zur Sorge besteht. Es ist z. B. mittlerweile üblich, dass die Umzugsfahrzeuge nach jeder Nutzung gründlich desinfiziert werden. Viele Umzugsunternehmen statten ihre Mitarbeiter außerdem mit Kleidung zum Schutz aus, bspw. Handschuhe und Schutzmasken.

Eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Maske gibt es bei Umzügen jedoch nicht. Dennoch sollte auch bei der Unterstützung durch ein Umzugsunternehmen darauf geachtet werden, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt bleibt.

Tipp unseres Umzugsunternehmens Köln: Wenn wegen der aktuellen Kontaktbeschränkungen nicht genug private Umzugshelfer zur Unterstützung kommen können, ist ein Umzugsunternehmen eine ideale Alternative. Hier stehen ausreichend Mitarbeiter zur Verfügung, die aufgrund der besonderen Regelungen für Arbeitskräfte trotz Kontaktbeschränkung tätig werden können.

Gibt es regionale Unterschiede bei den Schutzmaßnahmen?

Das Gesundheitssystem in Deutschland wird nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern unterliegt dem Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Deshalb sind die Corona Kontaktbeschränkungen in Deutschland regional unterschiedlich – auch bei Umzügen spielt das eine große Rolle. Wer von einem in ein anderes Bundesland umzieht, kann am ursprünglichen Wohnort unter Umständen auf die Hilfe einiger Helfer zählen, während am neuen Wohnort nur eine Person zur Unterstützung erlaubt ist. Derzeit ändern sich die Kontaktbeschränkungen regelmäßig, sodass man schnell den Überblick verlieren kann. Wer vor einem Umzug steht, sollte sich dennoch rechtzeitig informieren, um die Bestimmungen an beiden Wohnorten zu kennen. Verstöße werden mit z. T. hohen Bußgeldern geahndet und zudem werden alle Beteiligtem einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt.

Besondere Regelungen gibt es außerdem in den, durch das Robert-Koch-Institut als Risikogebiete eingestuften, Gebieten. Dabei handelt es sich um Dörfer, Städte oder Stadtteile, in denen besonders viele Infektionen vorkommen. Hier kann es unter Umständen zu einem erneuten Lockdown kommen, sodass wieder die strengen Kontaktverbote gelten, die für einige Wochen in ganz Deutschland angewendet wurden. 

Haben Mieter einen rechtlichen Anspruch bei Wohnungskündigungen während Corona?

Da es sich bei der Corona-Pandemie um ein sehr junges Geschehen handelt, wurden die rechtlichen Grundlagen für einen derartigen Fall noch nicht gesetzlich geregelt. Auch während der Corona-Pandemie gelten daher die üblichen Bestimmungen und Fristen, was Wohnungskündigungen betrifft. Wenn eine Wohnung während der Corona-Pandemie rechtlich wirksam gekündigt wurde – egal ob seitens des Mieters oder Vermieters – so handelt es sich grundsätzlich um eine bindende Kündigung. Gleichzeitig kann es schwer sein, auf dem aktuellen Wohnungsmarkt mit seltener stattfindenden Wohnungsbesichtigungen eine neue Wohnmöglichkeit zu finden. Hier gibt es jedoch keinen rechtlichen Anspruch, weiterhin in der alten Wohnung verbleiben zu dürfen – Sie können höchstens auf die Kulanz Ihres Vermieters setzen und den Kündigungstermin unter Umständen etwas nach hinten verschieben.

Anders sieht es dagegen bei Kündigungen aus, die aufgrund nicht geleisteter Mietzahlungen ausgesprochen werden. Da die Corona-Krise durch Kurzarbeit und Jobverlust oft zu massiven Einbrüchen bei den Einnahmen führt, standen viele Mieter vor dem Problem, die Miete nicht oder nicht rechtzeitig zahlen zu können. Normalerweise haben Vermieter nach zwei Monaten mit unvollständiger Mietzahlung die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Während der Corona Pandemie wurde jedoch bis Ende Juli ein umfangreicher Kündigungsschutz ausgesprochen, der sich auf alle Fälle auswirkt, in denen die Miete nicht gezahlt werden kann. Reguläre Kündigungen durch Mieter oder Vermieter aus anderen Gründen bleiben dadurch jedoch unangetastet. Außerdem muss die nicht gezahlte Miete nach der gesetzlichen Frist restlos nachbezahlt werden. Weitere Informationen zu Mietschulden während der Corona-Krise erhalten Sie in unserem dazugehörigen Beitrag.

Auch während Corona gelten die üblichen, gesetzlichen Richtlinien bei Wohnungskündigungen. Lediglich ein Kündigungsschutz wegen unvollständiger oder ausbleibender Mietzahlungen wurde durch den Gesetzgeber bis Ende Juli 2020 ausgesprochen – andere Kündigungsgründe bleiben davon unangetastet. Sollte ihr Vermieter Ihnen also unrechtmäßig kündigen, sollten Sie die Rechtsberatung durch einen Anwalt für Mietrecht in Erwägung ziehen.